Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Santo Tiertransport, Wenninger Thomas und Wenninger Sandra GbR

 

für

 

Transporte von Pferden und anderen lebenden Tieren

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienste der Santo Tiertransporte, Inhaberin Sandra Wenninger (im Folgenden Santo Tiertransport) und für alle, auch zukünftige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Frachtführer und dem Absender für Frachtverträge und Lohnfuhrverträge. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstellen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstellen. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regulierungsbereich des GüKG unterliegen. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung.

 

Ohne beidseitigem unterzeichneten Vertrag, besteht kein Anspruch auf Terminzusage!

 

 

1.   Vertragsgegenstand

 

Der Frachtführer (im Folgenden Santo Tiertransport genannt) übernimmt für den Absender den Transport von Pferden im Inland sowie im Ausland. Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen des Absenders nach Ziffern 3, 4 und 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Santo Tiertransport verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

 

 

 

2.   Übergabe des Gutes

 

Der Absender hat Santo Tiertransport das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. Insbesondere sind der Pferdepass (Equidenpass) und erforderliche Zollpapiere stets mitzuführen und Santo Tiertransport rechtzeitig vor Frachtbeginn zu übergeben; Kosten, die dadurch entstehen, dass der Pferdepass oder andere Papiere bei behördlichen Kontrollen oder veterinären Maßnahmen nicht vorgezeigt werden können und dadurch Maßnahmen nicht oder nicht wie vorgesehen oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden können, hat der Absender zu tragen. Führt Santo Tiertransport die Beförderung trotz Nichtvorliegens der oben genannten Voraussetzungen durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zu dem Ersatz aller Schäden verpflichtet, die Santo Tiertransport durch diese Mängel entstehen. In einem solchen Fall trägt Santo Tiertransport einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder in ein andere Begleitpapier ein Santo Tiertransport ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Nimmt Santo Tiertransport ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

 

 

 

3.   Frachtbrief

 

Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet werden soll. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Transportvertrag etc.) verwendet werden. Füllt Santo Tiertransport auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. Als Frachtbrief gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.

 

 

 

4. Verladen und Entladen

 

Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Santo Tiertransport ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch Santo Tiertransport erfolgt nur gegen angemessene Vergütung, die sich nach der aktuell gültigen Preisliste von Santo Tiertransport richtet. Die Entladung ist ebenfalls nach der aktuell gültigen Preisliste vergütungspflichtig. Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für den jeweiligen Vorgang beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 1/2 Stunde. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden, es sei denn, die Be- oder Entladung wird durch Santo Tiertransport vorgenommen. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.

 

Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld) nach der aktuell gültigen Preisliste.

 

Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist keine Beförderung mehr erfolgen wird, der Frachtvertrag gekündigt wird und Santo Tiertransport Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen hat (§ 415 Abs. 2 HGB). Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht

 

rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich

 

mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.

 

 

 

5. Gefährliches Gut

 

Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Für Schäden, die aufgrund der unterlassenen Mitteilung entstehen, haftet der Absender. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet.

 

 

 

6. Quittung

 

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist Santo Tiertransport berechtigt, vom Empfänger die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.

 

 

 

7. Lohnfuhrvertrag

 

Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Santo Tiertransport und der Auftraggeber darüber einig sind, dass Santo Tiertransport ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Santo Tiertransport nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet. 

 

 

 

8. Haftung

 

Santo Tiertransport ist von ihrer Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch die Beförderung von lebenden Tieren entstanden ist und Santo Tiertransport alle nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Die Erteilung der Weisungen hat der Auftraggeber nachzuweisen. Santo Tiertransport haftet ebenfalls nicht, falls der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die Santo Tiertransport auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnte. Wenn Santo Tiertransport für einen Schaden haftet, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist die Haftung auf das Dreifache des Wertes begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche, egal ob solche des Auftraggebers oder Dritter. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. Wird Santo Tiertransport vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet sie  nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

 

 

 

9. Schadensanzeige

 

Jeglicher Schaden ist Santo Tiertransport unverzüglich bei Ablieferung des Pferdes/Frachtguts anzuzeigen. Wird ein Schaden nicht spätestens bei Ablieferung angezeigt, wird vermutet, dass das Pferd in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden, wenn der Schaden nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Die Schadensanzeige soll schriftlich erfolgen.

 

 

 

10. Versicherung

 

Santo Tiertransport hat sich gegen alle Schäden, für die er nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen haftet, im marktüblichen Umfang zu versichern. Dies gilt jedoch im Einzelfall nur, wenn der Auftraggeber nicht bereits für derartige Schäden versichert ist und Santo Tiertransport das Risiko besser versichern kann.

 

 

 

11. Stornogebühren

 

Unentgeltliche Stornierung von Transportaufträgen ist bis zu 10 Tagen vor dem geplanten Transport möglich. Bei späteren Stornierungen berechnen wir anteilig die vereinbarten Transportkosten wie folgt:

 

Bei 9 Tagen bis 7 Tagen vor Transporttag 25% der vereinbarten Transportkosten.

 

Bei 6 Tagen bis 4 Tagen vor Transporttag 50% der vereinbarten Transportkosten.

 

Bei 3 bis 2 Tagen 75% der vereinbarten Transportkosten.

 

Bei 24 Stunden vor dem Transport 100% des vereinbarten Transportpreises

 

 

 

12. Gerichtstand

 

Der Gerichtstand bestimmt sich nach dem Firmensitz von Santo Tiertransport in Aichach.

 

Es gilt deutsches Recht.

 

 

 

KONTAKT

Sandra Wenninger 0173/4353212

Thomas Wenninger 0176/63077097

santo-tiertransport@web.de

 

In dringenden Fällen bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme

BANKVERBINDUNG

Wenninger Thomas und Wenninger Sandra GbR

IBAN: DE07 7205 1210 0006 2656 56

BIC: BYLADEM1AIC

Sparkasse Aichach-Schrobenhausen

Genehmigungen

Landratsamt Aichach/ Friedberg

Zulassungsnummer DE09 771 113 0715

Vererinäramt Aichach

gemeldet und genehmigt